Präambel
Der Evangelische Presseverband für Bayern e.V. (im Folgenden „Leihgeber“) stellt dem Kunden (im Folgenden „Leihnehmer“) eine oder mehrere Ausstellung(en) als Leihgabe (im Folgenden „Ausstellung“ oder „Leihgabe“) für einen definierten Zeitraum (im folgenden „Leihzeitraum“) zur Verfügung. Die Ausstellung verbleibt zu jeder Zeit Eigentum des Leihgebers, darf jedoch im definierten Leihzeitraum in den Räumen des Leihnehmers gezeigt werden.
- Vertragsgegenstand
Der Leihgeber stellt dem Leihnehmer für den im Angebot genannten Zeitraum die im Angebot genannte Ausstellung (im Folgenden auch „Leihgabe“) zur Verfügung. Detaillierte technische Angaben zur Leihgabe sind im Angebot aufgelistet.
Die Leihgabe darf nur zu Ausstellungszwecken innerhalb der im Angebot bezeichneten Veranstaltung am angegebenen Ort verwendet werden. Jede Änderung des Verwahrungs- und/oder Ausstellungsortes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leihgebers. Der Leihnehmer erhebt kein Eintrittsgeld für die Besichtigung der Ausstellung und ist nicht berechtigt, die Ausstellung anderweitig weiterzugeben, zu vermieten oder zu verkaufen.
- Leihdauer
Die im Angebot aufgeführte Leihdauer ist verbindlich. Bei Ausstellungsverlängerungen, die eine Verlängerung der Leihdauer nach sich ziehen, ist die schriftliche Zustimmung des Leihgebers notwendig. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten bei Überschreitung der Leihdauer sinngemäß weiter.
- Leihgebühr
Die Leihgebühr ist von der Leihdauer abhängig und kann dem Angebot entnommen werden.
- Stornierung
Bei Stornierung bis sechs Wochen vor Ausstellungsbeginn (Tag der Abholung beim Leihgeber) wird eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 80,- Euro zzgl. MwSt. erhoben. Wird die Buchung nach diesem Termin zurückgezogen, werden bis zwei Wochen vor Ausstellungsbeginn 75% der Netto-Leihgebühr zzgl. MwSt. als Stornierungsgebühr berechnet. Bei kürzeren Stornierungen, also kürzer als zwei Wochen vor Ausstellungsbeginn, wird die Netto-Leihgebühr zzgl. MwSt. in voller Höhe fällig. Diese ist zu erstatten, da der Leihgeber die Ausstellung im Regelfall kurzfristig nicht mehr neu vergeben kann. Sollte eine kurzfristige Neuvergabe für den stornierten Zeitraum möglich sein, so wird nur die Bearbeitungsgebühr i. H. v. 80,- Euro zzgl. MwSt. fällig. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.
- Stornierung durch den Leihgeber
Der Leihgeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden, insbesondere wenn Umstände über die Art der Veranstaltung oder den Ablauf bekannt werden, welche den normalen Geschäftsbetrieb gefährden oder wenn höhere Gewalt eintritt und der Leihgeber und/oder Leihnehmer unmittelbar davon betroffen ist/sind. Keinesfalls ist der Leihnehmer in diesen Fällen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.
- Dokumentation / Übernahmezustand
Der Zustand der Leihgabe wird vom Leihgeber vor dem Abholen in einer von ihm erstellten Dokumentation beschrieben. Der Leihnehmer hat nach Ankunft der Leihgabe diese unverzüglich auf den dokumentierten Zustand hin zu untersuchen und etwaige Beanstandungen dem Leihgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die von beiden Parteien genehmigte Dokumentation hinsichtlich des Zustandes der Leihgabe ist Bestandteil dieses Vertrages.
- Transport
Art und Ausführung des An- und Abtransports der Leihgabe bestimmt der Leihgeber in Absprache mit dem Leihnehmer. Der Leihnehmer trägt die Kosten des Transports einschließlich Nebenkosten wie Verpackung und Maßnahmen zur Dokumentation des Übernahmezustands, außer es wird im Angebot anders vereinbart.
Der Leihgeber kann für die Behandlung der Leihgabe beim Transport, Einpacken und Auspacken besondere Anweisungen erteilen, welche dann schriftlich aufgeführt und verbindlich sind. Weiterhin kann der Leihgeber die Begleitung der Leihgabe durch seine Mitarbeiter verlangen. Hierfür entstehende Kosten hat der Leihnehmer zu tragen.
- Nennung des Leihgebers, Kataloge, Reproduktionen, Dokumentation
Der Leihnehmer verpflichtet sich, die Ausstellung zu bewerben und dabei den Leihgeber zu nennen. Dem Leihnehmer wird zu diesem Zweck ein Logo des Leihgebers zur Verfügung gestellt.
Der Leihgeber erhält von Plakaten oder Publikationen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung erscheinen, jeweils ein kostenloses Belegexemplar.
Die dem Leihnehmer für die Pressearbeit im Zusammenhang mit der Leihgabe zur Verfügung gestellten Fotos, Reproduktionsunterlagen und weiteren Dokumente verbleiben im Eigentum des Leihgebers und sind diesem ggf. nach Verwendung unaufgefordert zurückzugeben.
Reproduktionen der Leihgabe wie Fotografien, Videos, Film- und Fernsehaufnahmen etc. dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Leihgebers hergestellt und verbreitet werden. Fernsehaufnahmen, Online- und Printberichterstattungen dürfen ohne Genehmigung des Leihgebers im üblichen Rahmen der aktuellen Berichterstattung über die Veranstaltung unter der Aufsicht und Verantwortung des Leihnehmers gemacht werden. Der Leihnehmer dokumentiert die Veranstaltung/Ausstellung durch ein oder mehrere Fotos bzw. Videos und lässt dem Leihgeber davon jeweils ein kostenloses Exemplar zur Dokumentation und Veröffentlichung in seinen Medien (Print und Online) zukommen. Der Leihnehmer stellt dabei sicher, dass keine Bild- oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
- Sorgfaltspflicht
Der Leihnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Leihgabe vom Moment der Abholung bis zu ihrem Wiedereintreffen beim Leihgeber („von Nagel zu Nagel“) sachgerecht und mit der größtmöglichen Sorgfalt behandelt wird. Hierzu gehören insbesondere auch eine angemessene Verwahrung, eine laufende Zustandskontrolle sowie der Schutz gegen Zugriff Unbefugter. Der Leihnehmer verpflichtet sich, für ausreichend Diebstahlschutz zu sorgen. An der Leihgabe dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Leihgebers keinerlei Veränderungen, insbesondere auch keine über die fachmännisch vorzunehmende Staubentfernung hinausgehenden Reinigungen, Retuschen, Reparaturen und Restaurationen vorgenommen werden.
Jede drohende oder bereits eingetretene Veränderung oder Beschädigung der Leihgabe ist dem Leihgeber unverzüglich zu melden. Über die Art der eingetretenen Beschädigung oder Veränderung ist vom Leihnehmer innerhalb einer angemessenen Frist ein fotografisch dokumentiertes Protokoll anzufertigen. Über weitere Maßnahmen entscheidet der Leihgeber. Sofern die Zustimmung des Leihgebers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, dürfen nur konservatorische Maßnahmen getroffen werden, die zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens bzw. der Vergrößerung bereits eingetretener Schäden erforderlich sind.
- Haftung des Leihnehmers
Der Leihnehmer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Leihgaben während der Dauer der Leihe von Nagel zu Nagel oder infolge der Leihe zerstört, beschädigt oder verändert werden oder abhandenkommen; dies gilt insbesondere für die Wertminderung und die Kosten einer Restaurierung oder des Ersatzes, die wegen einer solchen Beschädigung oder Veränderung notwendig wird. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der Schaden auf Ursachen beruht, die der Leihnehmer nicht zu vertreten hat; sie besteht auch, wenn die Schäden erst nach der Rückgabe in Erscheinung treten.
- Haftung des Leihgebers
Soweit es sich nicht um wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis handelt, haftet der Leihgeber für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für Schäden, die nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses beruhen und noch als typische Schäden im Rahmen des Vorhersehbaren liegen. Sollte es aufgrund von höherer Gewalt zu einem verspäteten Veranstaltungsbeginn oder zur vollständigen Absage einer Veranstaltung kommen, wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
- Beendigung der Leihe
Aus wichtigem Grund sowie bei Verletzungen von wesentlichen Bestimmungen dieser AGBs durch den Leihnehmer oder seine Hilfspersonen kann der Leihgeber die vorzeitige Rückgabe verlangen. Als wichtiger Grund gilt unter anderem auch die drohende Gefährdung der Leihgabe oder der Rechte des Leihgebers. Wird die Leihdauer ohne schriftliche Zustimmung des Leihgebers überschritten oder wird dem berechtigten Verlangen auf vorzeitige Rückgabe nicht Folge geleistet, so kann der Leihgeber die Leihgabe beim Leihnehmer auf dessen Kosten abholen lassen.
- Zutrittsberechtigung und Einsichtsrecht
Der Leihnehmer gewährt dem Leihgeber und seinen Beauftragten nach vorheriger Absprache, mit Ausnahme von Gefahr im Verzug, alle Zutritts- und Einsichtsrechte, welche zur Wahrung der Rechte des Leihgebers und zur Überwachung der Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen notwendig sind.
- Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Bestimmungen dieser AGB eine von den Parteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.
- Anwendbares Recht
Diese AGB regeln das Verhältnis der Parteien vollständig. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart.
Leihgeber:
Evangelischer Presseverband für Bayern e.V.
Abteilung Online / Crossmedia (cme)
Birkerstr. 22, 80636 München
Telefon 089/1 21 72-153